Alexander Throm MdB |Innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Zumeldung von Alexander Throm MdB zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete Rückkehr)

Mit dem Gesetz schärfen wir die Instrumente, die uns zur effektiven Rückführung in der Praxis zur Verfügung stehen. Gerade der Ausreisegewahrsam bis zu 10 Tage im Transitbereich des Flughafens bietet eine unbürokratische Möglichkeit, dem weit verbreiteten Untertauchen bei Abschiebungen zuvorzukommen. Darüber hinaus erhöhen wir den Druck auf Ausreisepflichtige, bei der Beschaffung von Reisepapieren aktiv mitzuwirken.

Einige wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:

1. Verbesserung der Praktikabilität der Sicherungshaft, Vorbereitungshaft sowie Einführung der Mitwirkungshaft

Die Voraussetzungen für Sicherungshaft werden systematischer gefasst, die Möglichkeiten zu ihrer Anordnung werden ausgeweitet. So wird in bestimmten Fällen, etwa bei Identitätstäuschungen oder beim Verstoß gegen eine Wiedereinreisesperre, widerleglich vermutet, dass Fluchtgefahr vorliegt. Der Anwendungsbereich der Vorbereitungshaft wird so erweitert, dass auch Gefährder zur Vorbereitung einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG inhaftiert werden können. Neu eingeführt wird die Mitwirkungshaft,  etwa um Anhörungstermine zur Identitätsklärung bei den Botschaften zu gewährleisten. Sie ermöglicht eine Vorführung aus der Haft, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung keine Folge leistet. Beim Ausreisegewahrsam wird klargestellt, dass das Kriterium Fluchtgefahr nicht vorliegen muss. Zudem wird klargestellt, dass die Unterbringung in einer Unterkunft, die sich im weiteren Umfeld eines Flughafens oder einer Grenzübergangstelle befindet, möglich ist.Im Bereich der Dublin-Rücküberstellungen wird die Möglichkeit eines vorläufigen Gewahrsams geschaffen.  

2. Einführung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführen oder sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung ihrer Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen.
Es wird klargestellt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige selbst die Pflicht haben, Reisedokumente ihres Herkunftsstaats zu erlangen.
 
3. Leistungskürzung bzw. –ausschluss in Dublin-Fällen

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Asylbewerber, bei denen feststeht, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und deren Überstellung durchgeführt werden kann, sollen zukünftig nur noch Anspruch auf eingeschränkte Leistungen haben.